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Wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht kenntlich macht, dass er für eine GmbH handelt und den Eindruck erweckt, er vetrete ein Einzelunternehmen, dann haftet er persönlich gegenüber der anderen Vertragspartei.

Dies ist ein Fall der sogenannten Rechtsscheinhaftung.

Der Geschäftsführer einer GmbH muss also bei Geschäftsverhandlungen und im Schriftverkehr deutlich darauf hinweisen, dass er lediglich als Vertretungsorgan einer GmbH handelt.

Als Geschäftsführer einer GmbH sollte man auch stets darauf achten, dass man die Vertretungsbeschränkung, die im Handelsregister eingetragen ist, nicht überschreitet.

Andernfalls haftet der Geschäftsführer persönlich als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB).

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