Um die Vielseitigkeit der Aufgaben, Pflichten und Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer GmbH besser nachzuvollziehen, muss man zwischen dem sogenannte Innen- und Außenverhältnis unterscheiden:
das Innenverhältnis = Geschäftsführer / Gesellschaft
das Außenverhältnis = Geschäftsführer / Dritte
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen.
Dritte können davon ausgehen, dass die Vertretungsmacht des Geschäftsführers inhaltlich unbeschränkt ist.
Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch körperschaftlichen Organisationsakt und ist jederzeit widerruflich.
Zwischen GmbH und Geschäftsführer wird ein Dienstvertrag geschlossen. In diesem kann die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Das gilt dann aber nur für das Innenverhältnis.
Die Haftungsbeschränkung gilt also nicht gegenüber Gläubigern.
Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten, so haftet er der Gesellschaft gegenüber, eventuell gemeinschaftlich mit seinen Mitgeschäftsführern, für den entstandenen Schaden.