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Ab Mitteilung einer Mitarbeiterin über ihre Schwangerschaft haben Sie als Arbeitgeber Einiges zu beachten.

Im Wesentlichen sind die Pflichten des Arbeitgebers dem Mutterschutzgesetz zu entnehmen.

Unabhängig davon, ob der Beschäftigungsort potentielle Gefahren für eine Schwangere birgt, haben Sie die zuständige Aufsichtsbehörde von der Mitteilung über die Schwangerschaft sofort zu unterrichten. In Baden-Württemberg muss das örtlich zuständige Regierungspräsidium informiert werden.

Sie müssen sicherstellen, dass werdende Mütter

  • mit keinen schweren körperlichen Arbeiten und keinen gesundheitsgefährdenden Arbeiten
  • nicht mehr als 8,5 Stunden täglich
  • nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr
  • nicht an Sonn- und Feiertagen

beschäftigt werden.

Unabhängig von der Größe des Betriebs dürfen die schwangeren Mitarbeiterinnen nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde gekündigt werden.

Für die Zeit, die zur Durchführung der ärztlichen Untersuchungen bei Schwangerschaft erforderlich ist, haben Sie die werdende Mutter unter Fortzahlung ihres vollen Gehalts freizustellen.

Die letzten 6 Wochen vor dem ärztlicherseits errechneten Geburtstermin dürfen Sie die werdende Mutter nicht mehr beschäftigen. Bittet Ihre Mitarbeiterin freiwillig Ihre Arbeitsleistung an, so können Sie diese annehmen.

Aber Vorsicht: Während 8 Wochen nach der Entbindungen dürfen Sie ihre Mitarbeiterin – auch nicht mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung beschäftigen. Es herrscht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Wer sich an die Vorschriften nicht hält, riskiert ein Bußgeld- bzw. Strafverfahren.

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