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Der Teufel liegt – wie so oft – im Detail.

Will der Arbeitgeber die private Nutzung komplett untersagen, so muss er die Initiative ergreifen. Eine spezielle gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht.

Fall 1:
Der Arbeitgeber hat keine explizite Regelung zur privaten Nutzung des Internets getroffen.

Der Mitarbeiter, der das Internet privat nutzt, befindet sich in einer grauen Zone. Das gelegentliche und vor allem schnelle Prüfen des privaten Email-Postfaches stellt dabei in der Regel noch keinen Grund für die Abmahnung dar. Hat die gelegentliche Privatnutzung aber negativen Einfluss auf die Arbeit, so kann es auch ohne ausdrückliche Regelung zur Internetnutzung arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Fall 2:
Der Arbeitgeber lässt jeden neuen Mitarbeiter beim Abschluss des Arbeitsvertrages die Regeln unterschreiben, in denen die private Nutzung des Internets ausdrücklich untersagt ist.

Wird der Mitarbeiter bei der privaten Nutzung erwischt, so hat er mit einer Abmahnung zu rechnen. Ist der Inhalt der besuchten Internet-Seiten für den Arbeitgeber rufschädigend oder für andere Kollegen beleidigend, kann der Arbeitgeber unter Umständen auch ohne vorherige Abmahnung kündigen.

Wie man sieht, bedarf jeder Fall einer genauen Überprüfung.

Arbeitsrechtliche Fragen: Ist privates Surfen am Arbeitsplatz erlaubt?

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