Probezeit wird oft mit Wartezeit verwechselt.
Bei der Probezeit handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte Frist am Anfang eines Arbeitsverhältnisses – Innerhalb dieser Frist gelten verkürzte Kündigungsfristen.
Bei der Wartezeit nach Kündigungsschutzgesetz handelt es sich um eine 6-monatige Frist – Vor Ablauf dieser Frist darf der Arbeitgeber ohne Grund kündigen.
Nach 6 Monaten und beim Vorliegen anderer Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes muss jede Kündigung dagegen sozial gerechtfertigt sein.
Das bedeutet:
- Beträgt Ihre Probezeit lediglich 3 Monate, so werden die Kündigungsfristen nach Ablauf von 3 Monaten länger. Den vollen Kündigungsschutz erlangen Sie erst nach Ablauf von 6 Monaten.
- Beträgt Ihre Probezeit 7 Monate, so darf Ihnen bereits nach Ablauf von 6 Monaten nicht ohne Grund gekündigt werden. Die Verlängerung der Kündigungsfristen tritt erst nach Ablauf von 7 Monaten ein.
Arbeitsrechtliche Fragen: Probezeit ist nicht gleich Wartezeit.