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Haben Sie ein sehr großes Vertrauen in eine Person, so können Sie diese allgemein bevollmächtigen, Sie in allen Angelegenheiten zu vertreten. Sie erteilen ihr also eine Generalvollmacht.

Eine Generalvollmacht gilt für alle Lebensbereiche, so dass man die sowohl in der Privatsphäre als auch bei Gesellschaften einsetzen kann.

Die Generalvollmacht ist gesetzlich nicht geregelt. Die Erteilung ist formfrei, es dürfen aber Ort, Datum und vollständige Unterschrift nicht fehlen.

Der Umfang der Generalvollmacht ist nicht in gleichem Masse wie etwa die Prokura standardisiert. Die Generalvollmacht erteilt dem Generalbevollmächtigten weitere Befugnis und die mindestens gleichrangige oder höhere Rangstufe im Vergleich zu dem Prokuristen. Deswegen kann der Generalbevollmächtigte, ohne gesetzlicher Vertreter zu sein, für das Gesamtgeschäft des Unternehmens handeln.

Die Erteilung von der Generalvollmacht soll nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Eine Beratung und Beurkundung durch einen Notar ist nur dann notwendig, wenn die Vollmacht sich auf Grundstücke (z.B. deren Verkauf oder Belastung) erstrecken soll.

Da die Verantwortung für die Folgen von getroffenen Verfügungen beim Vollmachtsteller bleibt, ist es relevant, einzelne Aufgaben, die übernommen werden sollen, genau auszuführen und auch den Rat eines Rechtsanwalts oder eines Notars einzuholen.

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