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Geschäftsführer einer GmbH – Haftung im Bereich Steuern/Buchführung

Der Geschäftsführer einer GmbH leitet den Betrieb. Damit übernimmt er die Aufgaben eines Arbeitgebers und ist beispielsweise gesetzlich verpflichtet, die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.

Der Geschäftsführer hat außerdem dafür zu sorgen, dass die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird.

Sollte der Geschäftsführer diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, haftet er vermögensrechtlich. Außerdem hat diese Pflichtverletzung strafrechtliche Konsequenzen.

Eine der wichtigsten Aufgaben des Geschäftsführers ist die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung.

Bei Pflichtverletzung kommt eine persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft bzw. gegenüber den Gläubigern in Betracht.

Ist eine entsprechende Pflichtverletzung Ursache für eine nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Steuerentrichtung, kann dies wiederum sowohl zu einer vermögens- als auch einer strafrechtlichen Haftung führen.

Schließlich ist der Geschäftsführer für die rechtzeitige Erstellung der Jahressteuererklärung verantwortlich.

Geschäftsführer einer GmbH – Haftung bei der Vertretung der GmbH

Wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht kenntlich macht, dass er für eine GmbH handelt und den Eindruck erweckt, er vetrete ein Einzelunternehmen, dann haftet er persönlich gegenüber der anderen Vertragspartei.

Dies ist ein Fall der sogenannten Rechtsscheinhaftung.

Der Geschäftsführer einer GmbH muss also bei Geschäftsverhandlungen und im Schriftverkehr deutlich darauf hinweisen, dass er lediglich als Vertretungsorgan einer GmbH handelt.

Als Geschäftsführer einer GmbH sollte man auch stets darauf achten, dass man die Vertretungsbeschränkung, die im Handelsregister eingetragen ist, nicht überschreitet.

Andernfalls haftet der Geschäftsführer persönlich als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB).

Geschäftsführer einer GmbH – Vertrauenshaftung, Informationspflicht

Der Geschäftsführer genießt eine besondere Vertrauensstellung.

Sollte er diese missbrauchen und beispielsweise durch ein Spekulationsgeschäft das Stammkapital der Gesellschaft verletzen, haftet er für den entstandenen Schaden persönlich.

Die Vertrauensstellung gebietet die Geschäfte uneigennützig zu führen, nicht zur privaten Bereicherung zu missbrauchen und auch nicht unmittelbar in Wettbewerb mit der GmbH zu treten.

Es besteht eine Informationspflicht gegenüber Mitgeschäftsführern und unter gesteigerten Voraussetzungen gegenüber den Gesellschaftern.

Geschäftsführer einer GmbH – das Außenverhältnis

Um die Vielseitigkeit der Aufgaben, Pflichten und Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer GmbH besser nachzuvollziehen, muss man zwischen dem sogenannte Innen- und Außenverhältnis unterscheiden:

das Innenverhältnis = Geschäftsführer / Gesellschaft
das Außenverhältnis = Geschäftsführer / Dritte

Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen.

Dritte können davon ausgehen, dass die Vertretungsmacht des Geschäftsführers inhaltlich unbeschränkt ist.

Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch körperschaftlichen Organisationsakt und ist jederzeit widerruflich.

Zwischen GmbH und Geschäftsführer wird ein Dienstvertrag geschlossen. In diesem kann die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Das gilt dann aber nur für das Innenverhältnis.

Die Haftungsbeschränkung gilt also nicht gegenüber Gläubigern.

Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten, so haftet er der Gesellschaft gegenüber, eventuell gemeinschaftlich mit seinen Mitgeschäftsführern, für den entstandenen Schaden.

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