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Die Leiharbeit ist in der juristischen Fachsprache unter dem Begriff der Arbeitnehmerüberlassung bekannt.

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung werden zwei Verträge zwischen drei Akteuren geschlossen. Beteiligt an der Leiharbeit sind: der Leiharbeitnehmer (= Person, die die Arbeitsleistung bringt), der Verleiher (= der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers) und der Entleiher (= Kunde des Verleihers).

Der Arbeitsvertrag wird zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher geschlossen. Aufgrund seiner Weisungsbefugnis kann der Verleiher den Leiharbeitnehmer bei verschiedenen Kunden einsetzen. Dabei wird der Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Kunden eingegliedert, er unterscheidet sich kaum von den eigenen Arbeitnehmern des Kunden.

Zwischen dem Verleiher und Entleiher kommt ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zustande, der sowohl ein Werk- als auch ein Dienstvertrag sein kann.

Die Arbeitnehmerüberlassung ermöglicht dem Entleiher ein hohes Maß an Personalkostenflexibilität, da die Kündigungsschutzrechte des Leiharbeitnehmers nur gegenüber dem Verleiher gelten.

Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf in den meisten Fällen einer besonderen behördlichen Erlaubnis.

Arbeitsrechtliche Fragen: Was bedeutet Zeitarbeit bzw. Leiharbeit?

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