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Wenn Sie über einen aktuellen Handelsregisterauszug verfügen, in dem eine Person als Prokurist eingetragen ist (Einzelprokura), können Sie davon ausgehen, dass diese Person alle Arten von Geschäften im Namen der Firma abschließen kann, außer der Grunstücksgeschäfte.

Über die Erteilung der Prokura entscheidet die Gesellschafterversammlung.

Die Prokura kann auch als Gesamtprokura erteilt werden. Im Fall der Gesamtprokura darf der Prokurist nur zusammen mit einem anderen Prokuristen oder mit einem Geschäftsführer zeichnen. Diese Art von Vertretung muss ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein und auch im Handelsregister eingetragen werden, damit sie gegenüber Dritten gilt.

Der Prokurist unterzeichnet mit dem Zusatz „ppa“ (= per procura) vor seiner Unterschrift.

Mehr Befugnisse als ein Prokurist hat lediglich ein Bevollmächtigter mit einer Generalvollmacht.

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