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Auch für eine im EU- / EWR-Ausland ausgestellte Fahrerlaubnis gilt die 2-jährige Probezeitfrist.

Die Probezeit beginnt zwar formell mit der Einreise nach Deutschland, die Zeit seit der Erteilung der Fahrerlaubnis wird aber im vollen Umfang berücksichtigt.

Beispiel: Toni B. hat seinen Führerschein in Italien am 01.05.2010 erteilt bekommen. Seit dem 01.12.2010 lebt er in Deutschland.

Am 01.12.2010 beginnt also offiziell die Probezeit. Toni ist aber im Besitz der Fahrerlaubnis seit dem 01.05.2010. Das bedeutet, dass Toni bereits 7 Monate der Probezeit zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland erfolgreich absolviert hat.

Die Probezeit endet einen Tag nach dem Datum der Erteilung nach Ablauf von 2 Jahren. Im Fall von Toni endet die Probezeit also am 01.05.2012 um 24.00 Uhr.

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