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Probezeit wird oft mit Wartezeit verwechselt.

Bei der Probezeit handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte Frist am Anfang eines ArbeitsverhältnissesInnerhalb dieser Frist gelten verkürzte Kündigungsfristen.

Bei der Wartezeit nach Kündigungsschutzgesetz handelt es sich um eine 6-monatige Frist – Vor Ablauf dieser Frist darf der Arbeitgeber ohne Grund kündigen.

Nach 6 Monaten und beim Vorliegen anderer Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes muss jede Kündigung dagegen sozial gerechtfertigt sein.

Das bedeutet:

  • Beträgt Ihre Probezeit lediglich 3 Monate, so werden die Kündigungsfristen nach Ablauf von 3 Monaten länger. Den vollen Kündigungsschutz erlangen Sie erst nach Ablauf von 6 Monaten.
  • Beträgt Ihre Probezeit 7 Monate, so darf Ihnen bereits nach Ablauf von 6 Monaten nicht ohne Grund gekündigt werden. Die Verlängerung der Kündigungsfristen tritt erst nach Ablauf von 7 Monaten ein.

Arbeitsrechtliche Fragen: Probezeit ist nicht gleich Wartezeit.

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