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Phase 1:

Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer die Kündigung persönlich.

Ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer die Kündigung in den Händen hält, laufen wichtige Fristen.

Ist der Arbeitnehmer mit der Kündigung nicht einverstanden, so muss er innerhalb von 3 Wochen die Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Unabhängig davon ist es zu empfehlen, sich so schnell wie möglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.

Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis noch weniger als 3 Monate bestehen wird, ist der Arbeitnehmer sogar verpflichtet, sich innerhalb von 3 Tagen ab Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit zu melden.

Phase 2:

Da die ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht sofort sondern zum Ablauf einer bestimmten Frist – der sogenannten Kündigungsfrist – endet, setzt sich das Arbeitsverhältnis nach der Kündigung zunächst fort.

Für den Arbeitgeber stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer freigestellt werden soll, d.h. unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitspflicht befreit werden. Sinnvoll ist es beispielsweise dann, wenn das Arbeitsklima durch Anwesenheit des Arbeitnehmer beeinträchtigt ist.

Sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber stellt sich die Frage, was mit dem restlichen Urlaub des Arbeitnehmers passieren soll. Kann der Urlaub nicht genommen werden, so muss er abgegolten werden, d.h. der Arbeitnehmer bekommt den Urlaub ausbezahlt.

Am letzten Arbeitstag prüft der Arbeitgeber, ob der Arbeitnehmer alle ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (Schlüssel, Diensthandy, Dienstausweis etc.) zurückgegeben hat.

Kommt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder zur Arbeit und setzt seine Arbeit fort, kommt ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.

Phase 3:

Nach Ablauf der Kündigungsfrist hat das Arbeitsgericht in den meisten Fällen über die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers noch nicht entschieden.

Entscheidet das Arbeitsgericht, dass die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam war, so muss der Arbeitgeber für die Zeit des Kündigungsschutzprozesses Lohn an den Arbeitnehmer nachzahlen.

Diese Nachzahlung nennt sich Annahmeverzugslohn.

Hat der Arbeitnehmer in der streitigen Zeit Arbeitslosengeld I erhalten, so zahlt der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem regelmäßigen Gehalt des Arbeitnehmer und dem Arbeitslosengeld direkt an den Arbeitnehmer und erstattet das bezahlte Arbeitslosengeld I an die Bundesagentur für Arbeit.

Damit bekommt der Arbeitnehmer unter Beibehaltung des vollen Arbeitslosengeldanspruches den regelmäßigen Lohn für die ganze Zeit des Kündigungsschutzprozesses ausbezahlt.

Quelle: arbeitsrechtliche.de

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