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Nach § 8 Absatz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine Arbeitszeit verringert wird.

Einen Anspruch auf eine Arbeitsstelle in Teilzeit hat er jedoch nur wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

– Arbeitnehmer ist länger als 6 Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt.
– Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer (Azubis werden nicht mitgezählt!).
– Arbeitnehmer hat die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit drei Monate vor deren Beginn bei dem Arbeitgeber beantragt.
– Arbeitnehmer hat in den letzten 2 Jahren keinen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gestellt.
– Es stehen keine betrieblichen Gründe entgegen.

Wichtig: Nach einer Verringerung der Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die bisherige Vollzeitstelle.
Ausnahme: Die Parteien haben von vornherein eine befristete Verringerung der Arbeitszeit vereinbart.

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