Aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes stellt der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages für den Gesetzgeber den Regelfall dar.

Möchte der Arbeitgeber dagegen einen befristeten Vertrag abschließen und ist eine Befristung ohne Sachgrund nicht mehr möglich, so muss die Befristung gemäß § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetzes durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein.

Die Befristung mit einem Sachgrund macht Abschluss wiederholter befristeter Verträge über längere Zeiträume möglich.

Beispiele der gesetzlich zulässigen Befristungsgründe sind: