Ihr Fahrzeug wurde durch einen Unfall beschädigt und musste repariert werden.
Während der Reparaturzeit haben Sie einen Mietwagen genommen.

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Und nun will die regulierende Haftpflichtversicherung die Kosten nicht in voller Höhe übernehmen.

Der Grund: „Sie hätten sich auch einen günstigeren Mietwagen nehmen können…“

Um Streitigkeiten dieser Art von Beginn an auszuschließen, empfehlen wir Ihnen, die regulierende Haftpflichtversicherung vor Anmietung des Fahrzeuges anzurufen und um Folgendes zu bitten:

Schriftliche Bestätigung
, welche Mietwagenkosten maximal übernommen werden.

Dieser Anruf erspart Ihnen den Gang zum Anwalt.

Das Punktesystem beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg kennt jeder.
Die Punkte sind schneller gesammelt, als man sie wieder weg bekommt.

flensburg-de


Durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar und einer verkehrspsychologischen Beratung können die Punkte abgebaut werden:

  • Wenn man bis zu 8 Punkten hat und an einem Aufbauseminar freiwillig teilnimmt, baut man 4 Punkte ab.
  • Bei 9 bis 13 Punkten wird man von der Behörde auf die Aufbauseminare schriftlich hingewiesen. Die Teilnahme ist aber immer noch freiwillig. Nach Beendigung des Seminars sind 2 Punkte abzuziehen.
  • Wenn das Punktesystem 14 bis 17 Punkte enthält, wird das Aufbauseminar zu einer Pflichtveranstaltung. Für die Erfüllung setzt die Behörde eine Frist. Daneben kann die Teilnahme an einer verkehrspsycholischen Beratung für notwendig erachtet werden. Nach Beendigung der Maßnahme sind 2 Punkte abzugsfähig.

Wichtig! Die Punkten sind nur dann abzugsfähig, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme am Aufbauseminar der Fahrerlaubnisbehörde binnen drei Monaten nach Beendigung des Seminars vorgelegt wird und die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur einmal innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgt.

Die Aufbauseminare werden in den Fahrschulen angeboten.

Die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten sind grundsätzlich notwendige Rechtsverfolgungskosten und sind von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu erstatten.

Typische Konstellationen, bei denen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Kosten Ihres Rechtsanwalts bezahlen muss, sind:

  • Sie konnten den Unfall unter Beachtung der erforderlichen Vorsicht und Rücksicht nicht vermeiden (es liegt kein Verstoß gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung vor)
  • Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners reguliert den Unfallschaden längere Zeit nicht (länger als 6-8 Wochen)
  • Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners kürzt eine der Schadenspositionen (z. B. die Mietwagenrechnung wird nicht in voller Höhe bezahlt)
  • Es bestehen Zweifel, wer von den Beteiligten den Unfall verursacht hat, weil z. B. Sie und der Unfallgegner widersprüchliche Unfallschilderungen abgeben
  • Es ist ein größerer Sachschaden (von mehr als 750,- EUR)
  • Es sind Personenschäden entstanden

Wenn es dagegen klar ist, dass Sie den Unfall zum Teil oder ganz verursacht haben, wird Ihre eigene Haftpflichtversicherung den Sachverhalt klären und den Schaden regulieren.  

Ihr Rechtsanwalt freut sich sehr, wenn Sie sich als Unfallbeteiligter nach dem Unfall wie folgt verhalten:
Nach dem die obligatorischen Schritte (Unfallstelle absichern, evtl. Krankenwagen rufen, erste Hilfe leisten usw.) erledigt sind

  • Rufen Sie die Polizei.
  • Machen Sie Fotos vor Ort und Stelle (von der Unfallstelle und von den beschädigten Fahrzeugen).
  • Wenn es Zeugen gibt, bitten Sie diese um Mitteilung der Namen und Anschriften.
  • Machen Sie auf keinen Fall Schuldzugeständnisse, insbesondere nicht in der schriftlichen Form.

    Ein schriftliches Schuldanerkenntnis kann im Verhältnis zu Ihrer eigenen KFZ-Haftpflichtversicherung einen Obliegenheitsverstoß darstellen. Das heißt, Sie müssen die Beträge, die von Ihrer Haftpflichtversicherung gezahlt werden im Rahmen der Unfallregulierung an die Haftpflichtversicherung in voller Höhe zurückerstatten.

  • Sie sind verpflichtet, sich gegenüber der Polizei zu identifizieren. Halten Sie jedoch Abstand von jeglicher Bewertung der Unfallsituation.
  • Lassen Sie sich sofort nach dem Unfall von einem Rechtsanwalt beraten.

Die Saarbürcker Sachverständigenorganisation VUT hat 1800 Bußgeldakten auf die Einhaltung des standardisierten Messverfahrens vom April 2007 bis März 2009 überprüft.

Das Ergebnis ist erschreckend: 85% der Bußgeldbescheide waren falsch!

Die Fehlerquote überraschte selbst die Experten. Die Ursachen hierfür liegen in Verwechselung der Fahrzeuge, fehlerhaftem Messaufbau, verspätetem Beginn der Messung, Mängel in der Beweisführung, falscher Auswertung durch die Bußgeldstellen usw.

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Leider muss aber in solchen Fällen der Betroffene seine Unschuld beweisen.

Das Gericht entscheidet über die Höhe oder die Aufhebung der Bußgelder anhand der Beweismitteln.

Die Einschaltung des Rechtsanwalts ist in diesen Fällen immer erforderlich, denn nur ein Rechtsanwalt kann in die behördlichen Akten Einsicht nehmen, um dann die Messergebnisse an den Gutachter weiterzuleiten.

Dies ist selbstverständlich immer mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Fazit:

Wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, übernimmt sie Gutachter- und Anwaltskosten, die schnell mehrere Hundert Euro betragen können.
Wer nicht rechtsschutzversichert ist, trägt ein hohes Prozesskostenrisiko.

Quelle: DasErste

Am 19. Dezember 2008 billigt der Bundesrat die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes.

Die Bußgeldsätze für einzelnen Verkehrsverstöße werden neu geregelt.

Vor allem Raser und Drängler und diejenigen, die sich im Verkehr besonders rücksichtslos verhalten und andere vorsätzlich gefährden, müssen mit deutlich höheren Bußgeldern rechnen.

Am 01.02.2009 tritt die Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung in Kraft.

Der NRW-Verkehrsminister Oliver Wittke (CDU) hatte es sehr eilig und zwar genau 59 km/h schneller als erlaubt.

wittke

Die Folgen:
Herr Wittke muss für 2 Monate den Führerschein abgeben.

Aufgegeben hat er aber auch seinen Ministerposten und zwar mit der Erklärung vom 11.02.2009:

Aufgrund meines Fehlverhaltens im Straßenverkehr kann ich meiner als Verkehrsminister zwingend erforderlichen Vorbildfunktion nicht gerecht werden.

Pikant ist die Tatsache, dass Herr Wittke bereits vor einigen Jahren den Führerschein (auch auf Grund des zu schnellen Tempos) abgeben musste.

EU-Führerschein, Führerscheintourismus, Juni 2008

Am 26.06.2008 fiel ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Thema EU-Führerschein.

Danach sollen nur jene Bürger Führerscheine bekommen, die in dem betreffenden Mitgliedsstaat auch wohnen.

Die deutschen Behörden müssen also einen Führerschein aus einem anderen EU-Staat nicht anerkennen, wenn der Inhaber bei der Ausstellung eindeutig in Deutschland lebte, urteilte der Gerichtshof.

Im Dezember folgte ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das besagt:

Deutsche können nicht mit Führerscheinen aus anderen EU-Staaten Auto fahren, wenn sie am Tag der Ausstellung der Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz in Deutschland hatten. Sie können nachträglich in Deutschland zur MPU gebeten werden.