Eine GmbH haftet grundsätzlich nur mit dem Vermögen der Gesellschaft.
Eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist im Grundsatz ausgeschlossen.
Bei einer Insolvenz der GmbH haften die Gesellschafter demnach über ihre Einlage hinaus nicht mit ihrem Privatvermögen.
Wenn die Gesellschafter allerdings ihre Einlage noch nicht erbracht haben, beschränkt sich ihre Haftung im Insolvenzfall auf den noch ausstehenden Betrag ihrer zu erbringenden Einlage.
Achtung!
Vor der Eintragung in das Handelsregister (Gründungsstadium) besteht die GmbH als solche nicht.
Straffälliger GmbH-Geschäftsführer?
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Recht, UG (haftungsbeschränkt) | Kommentar
Durch die GmbH-Reform wurden unter anderem die Vorschriften bzgl. der Frage, wer kein Geschäftsführer werden darf, erweitert.
Die Verurteilung wegen bestimmter Straftaten kann der Position eines Geschäftsführers entgegen stehen.
Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat.
GmbH - Inland und Ausland
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Recht, UG (haftungsbeschränkt) | Kommentar
Durch das MoMiG ist es jetzt möglich, den Verwaltungssitz und den Betrieb im Ausland zu wählen. Der Satzungssitz muss im Inland sein. (Bsp.: Auslandstöchter der deutschen Firmen im Ausland aber in der Form einer GmbH)
Im Handelsregister muss zukünftig die inländische Geschäftsanschrift der GmbH eingetragen werden, was vor der Reform nicht erforderlich war.
Ein-Mann-GmbH & Sicherheitsleistungen
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Recht, UG (haftungsbeschränkt) | Kommentar
Bei der Gründung einer Ein-Mann-GmbH sind keine besonderen Sicherheitsleistungen mehr erforderlich (Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstige Nachweise).
Nur bei erheblichen Zweifeln, dass das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde, kann das Gericht Nachweise verlangen.
Reform des GmbH-Rechts (MoMiG)
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Recht, UG (haftungsbeschränkt) | Kommentar
Durch die Reform des GmbH-Rechts (November 2008 - MoMiG) werden die Eintragungszeiten (Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister) verkürzt.
Die Genehmigungsurkunden (erforderlich z.B. für Handwerker- und Restaurantbetriebe) müssen nun bei der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister nicht vorgelegt werden.
Die grundsätzliche Pflicht diese zu haben aber bleibt!
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