Was bedeutet Generalvollmacht?
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Geschäftsführer, Wussten Sie dass | Kommentar
Haben Sie ein sehr großes Vertrauen in eine Person, so können Sie diese allgemein bevollmächtigen, Sie in allen Angelegenheiten zu vertreten. Sie erteilen ihr also eine Generalvollmacht.
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Wenn Sie über einen aktuellen Handelsregisterauszug verfügen, in dem eine Person als Prokurist eingetragen ist (Einzelprokura), können Sie davon ausgehen, dass diese Person alle Arten von Geschäften im Namen der Firma abschließen kann, außer der Grunstücksgeschäfte.
Über die Erteilung der Prokura entscheidet die Gesellschafterversammlung.
Die Prokura kann auch als Gesamtprokura erteilt werden. Im Fall der Gesamtprokura darf der Prokurist nur zusammen mit einem anderen Prokuristen oder mit einem Geschäftsführer zeichnen. Diese Art von Vertretung muss ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein und auch im Handelsregister eingetragen werden, damit sie gegenüber Dritten gilt.
Der Prokurist unterzeichnet mit dem Zusatz „ppa“ (= per procura) vor seiner Unterschrift.
Geschäftsführer einer GmbH - Weitere Haftungstatbestände
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Recht, UG (haftungsbeschränkt) | Kommentar
Der Geschäftsführer ist persönlich dafür verantwortlich, dass bei dem Verlust von 50 % des Stammkapitals der Gesellschaft die Geselschafterversammlung einberufen wird.
Außerdem darf der Geschäftsführer in öffentlichen Mitteilungen die Vermögenslage der GmbH nicht unwahr darstellen oder verschleiern.
Es besteht eine gesetzliche Pflicht des Geschäftsführers, jede Änderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich dem Handelsregister mitzuteilen, und zwar durch Übersendung einer neuen vollständigen von den Gesellschaftern unterschriebenen Gesellschafterliste.
Kommt der Geschäftsführer seiner Verpflichtung nicht nach, haftet er den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden.
Geschäftsführer einer GmbH - Haftung in der Insolvenz
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Recht, UG (haftungsbeschränkt) | Kommentar
Wenn die GmbH von der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bedroht ist, ist der Geschäftsführer verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Unterlässt er dieses, drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Sollte der Geschäftsführer nach Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen vornehmen, so haftet er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich.
Das gleiche gilt für Zahlungen an die Gesellschafter, wenn dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt.
Geschäftsführer einer GmbH - Pflichten und Haftung im Sozialrecht
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Recht, Sozialrecht | Kommentar
Der Geschäftsführer der GmbH ist dafür verantwortlich, dass die Pflichten der Gesellschaft gegenüber Sozialversicherungsträgern erfüllt werden.
Zum Einen müssen die bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer bei dem Krankenversicherungsträger angemeldet werden.
Zum Anderen müssen die einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung bei der Krankenkasse eingezahlt werden.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer haftet für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge deliktisch.
Geschäftsführer einer GmbH - Haftung im Bereich Steuern/Buchführung
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Recht | Kommentar
Der Geschäftsführer einer GmbH leitet den Betrieb. Damit übernimmt er die Aufgaben eines Arbeitgebers und ist beispielsweise gesetzlich verpflichtet, die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.
Der Geschäftsführer hat außerdem dafür zu sorgen, dass die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird.
Sollte der Geschäftsführer diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, haftet er vermögensrechtlich. Außerdem hat diese Pflichtverletzung strafrechtliche Konsequenzen.
Eine der wichtigsten Aufgaben des Geschäftsführers ist die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung.
Geschäftsführer einer GmbH - Haftung bei der Vertretung der GmbH
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Recht | Kommentar
Wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht kenntlich macht, dass er für eine GmbH handelt und den Eindruck erweckt, er vetrete ein Einzelunternehmen, dann haftet er persönlich gegenüber der anderen Vertragspartei.
Dies ist ein Fall der sogenannten Rechtsscheinhaftung.
Der Geschäftsführer einer GmbH muss also bei Geschäftsverhandlungen und im Schriftverkehr deutlich darauf hinweisen, dass er lediglich als Vertretungsorgan einer GmbH handelt.
Als Geschäftsführer einer GmbH sollte man auch stets darauf achten, dass man die Vertretungsbeschränkung, die im Handelsregister eingetragen ist, nicht überschreitet.
Geschäftsführer einer GmbH - Vertrauenshaftung, Informationspflicht
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Recht | Kommentar
Der Geschäftsführer genießt eine besondere Vertrauensstellung.
Sollte er diese missbrauchen und beispielsweise durch ein Spekulationsgeschäft das Stammkapital der Gesellschaft verletzen, haftet er für den entstandenen Schaden persönlich.
Die Vertrauensstellung gebietet die Geschäfte uneigennützig zu führen, nicht zur privaten Bereicherung zu missbrauchen und auch nicht unmittelbar in Wettbewerb mit der GmbH zu treten.
Es besteht eine Informationspflicht gegenüber Mitgeschäftsführern und unter gesteigerten Voraussetzungen gegenüber den Gesellschaftern.
Geschäftsführer einer GmbH - das Außenverhältnis
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Recht | Kommentar
Um die Vielseitigkeit der Aufgaben, Pflichten und Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer GmbH besser nachzuvollziehen, muss man zwischen dem sogenannte Innen- und Außenverhältnis unterscheiden:
das Innenverhältnis = Geschäftsführer / Gesellschaft
das Außenverhältnis = Geschäftsführer / Dritte
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen.
Geschäftsführer einer GmbH - das Innenverhältnis
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Recht | Kommentar
Um die Vielseitigkeit der Aufgaben, Pflichten und Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer GmbH besser nachzuvollziehen, muss man zwischen dem sogenannte Innen- und Außenverhältnis unterscheiden:
das Innenverhältnis = Geschäftsführer / Gesellschaft
das Außenverhältnis = Geschäftsführer / Dritte
Im Innenverhältnis leitet der Geschäftsführer den Betrieb.
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